Erbrecht Bochum
Erbausschlagung
Voraussetzungen einer rechtswirksamen erbrechtlichen Verzichtserklärung
Ein Verwandter ist verstorben, man vermutet, dass er mehr Schulden als Vermögen besessen hat und man ahnt aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung schon, dass man Erbe werden könnte. Man möchte sich jedoch den Ärger der Erbabwicklung nicht antun, keinesfalls Schulden erben und sich nicht mit Gläubigern auseinandersetzen.
Erbe wird man per Gesetz oder Testament, ohne etwa zustimmen zu müssen.
Welche Personen Erbe werden, ist entweder im Gesetz geregelt und richtet sich nach Verwandtschaft bzw. bestehender Ehe, oder kann durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vom Erblasser festgelegt werden.
Derjenige, der als Erbe in Betracht kommt, wird üblicherweise vom Nachlassgericht entsprechend informiert.
Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen (dazu gehören auch Verbindlichkeiten) auf den Erben über (§ 1922 BGB). Diese Person hat dann die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 BGB).
>> Das bedeutet, man wird automatisch Erbe, wenn man nichts tut. <<
Wenn man dies vermeiden möchte, dann muss man aktiv werden und innerhalb einer gesetzlichen Frist das Erbe ausschlagen und dabei auch einige Formalien beachten.
Für die Erbausschlagung gilt nach § 1944 BGB eine Frist von 6 Wochen. Sofern der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sofern sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist ausnahmsweise 6 Monate.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erlangt hat sowohl vom Tode des Erblassers als auch davon, dass er als Erbe berufen ist.
Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt wurde, wird davon üblicherweise erst Kenntnis erlangen, wenn ihm die Kopie des Testaments vom Nachlassgericht zugeschickt wird. Anders ist es beim gesetzlichen Erben. Wenn der Vater stirbt, ist auch dem Sohn bewusst, dass er Erbe wird, da solch einfache Kenntnisse auch bei juristischen Laien üblicherweise vorausgesetzt werden können. Es ist daher riskant, wenn der Sohn darauf wartet, zuerst Nachricht vom Nachlassgericht zu erhalten und danach erst die Erbschaft auszuschlagen.
Die Nachlassgerichte vertreten häufig (aber nicht immer) die Auffassung, dass die Frist grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn sie den Erben entsprechend informiert haben. Wegen des internen Verwaltungsaufwandes kann es vorkommen, dass der Erbe diese Benachrichtigung erst viele Wochen nach dem Tod des Erblassers erhält. Aus Sicht der vieler Nachlassgerichte beginnt dann erst die 6-wöchige Ausschlagungsfrist zu laufen.
Diese Auffassung wird jedoch nicht von allen Gerichten und Gesetzeskommentatoren geteilt.
Wenn nämlich bei gesetzlicher Erbfolge der Betroffene genau weiß, dass er aufgrund der Familienverhältnisse mit ziemlicher Sicherheit als Erbe in Betracht kommt und wenn er keinen vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass es kein Testament und keinen Erbvertrag geben könnte, der ihn vom Erbe ausschließt, dann wird in einem solchen Fall anzunehmen sein, dass der Betroffene „Kenntnis von seiner Berufung als Erbe“ hat, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Dann beginnt die Frist sofort mit Erhalt der Todesnachricht zu laufen.
Deshalb sollte in solchen Fällen die Erbschaft vorsorglich innerhalb der Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Todesfall ausgeschlagen werden, unabhängig davon, wann man die Benachrichtigung durch das Nachlassgericht erhält.
Die erbrechtliche Verzichtserklärung kann direkt beim zuständigen Nachlassgericht erstellt werden. Dazu muss sich der Erbe, der keiner sein will, persönlich zum Nachlassgericht, das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist, begeben, seinen Ausweis vorzeigen und bei der Geschäftsstelle die Ausschlagungserklärung protokollieren lassen.
Keinesfalls darf man selbst ein Schreiben aufsetzen, in dem eine Verzichtserklärung enthalten ist, und dieses dann einfach nur beim Nachlassgericht abgeben oder in den Briefkasten werfen. Ein solches Vorgehen wäre unwirksam, da die gesetzliche Form nicht eingehalten ist.
Alternativ ist es auch zulässig, die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Diese muss dann allerdings innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen, sodass man in diesem Fall das Risiko der Postlaufzeiten trägt.
Es ist nicht zulässig, vorsorglich die Erbschaft auszuschlagen und es sich danach anders zu überlegen, wenn man feststellt, dass es sich doch gelohnt hätte, die Erbschaft anzunehmen. Die Ausschlagungserklärung kann zwar angefochten werden, allerdings nur bei Vorliegen besonderer Gründe (Irrtum, Drohung etc.), für die jedoch wieder eigene Fristen und Regelungen gelten.
Ein Verzicht auf das Erbe sollte also vorher gut überlegt werden.
Die Ausschlagung gilt nur für denjenigen, der sie erklärt hat. Das Nachlassgericht wird danach den nächsten, der als Erbe an der Reihe ist, anschreiben und für diese Person gilt dann die 6-Wochen-Frist erneut. Es sollte einem bewusst sein, dass die eigene Erbausschlagung dazu führen kann, dass die eigenen Kinder (auch wenn sie noch minderjährig sind) dann möglicherweise als Nächste dran sind, sodass man auch für diese die Ausschlagung form- und fristgerecht erklären sollte. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Will ein Kind zugunsten eines Elternteils verzichten, ist zu prüfen, ob ein anderer Verwandter, z.B. der Onkel, an dessen Stelle tritt, ggf. mit fatalen Folgen.